Rechtssprechung fristlose Kündigung

02.09.2006 Mainz (dpa) - Ein Arbeitgeber darf einem Mitarbeiter, der angeblich unentschuldigt gefehlt hat, nicht ohne weiteres fristlos kündigen.

Mainz (dpa)

Ein Arbeitgeber darf einem Mitarbeiter, der angeblich unentschuldigt gefehlt hat, nicht ohne weiteres fristlos kündigen.

Denn behauptet der Mitarbeiter, er habe die Erkrankung unverzüglich gemeldet, so muss nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz der Arbeitgeber beweisen, dass dies nicht der Fall war. Gelingt ihm dieser Nachweis nicht, ist die fristlose Kündigung unberechtigt (Az.: 2 Sa 76/06).

Das Gericht erklärte mit seinem am Freitag veröffentlichten Urteil die fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers für unwirksam.

Der Mitarbeiter war nicht zur Arbeit erschienen und hatte sich nach Angaben des Arbeitgebers trotz mehrfacher Aufforderung nicht gemeldet.

Daraufhin kündigte ihm der Arbeitgeber fristlos.

Der Mitarbeiter dagegen erklärte unter anderem, er habe dem Arbeitgeber neben einer SMS auch unverzüglich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zukommen lassen. Die Sache konnte allerdings nicht aufgeklärt werden.

Das LAG kam nun zu dem Ergebnis, dies gehe zu Lasten des Arbeitgebers. Er müsse beweisen, dass ein Pflichtverstoß des Mitarbeiters vorgelegen habe und dieser nicht umgekehrt seine "Unschuld" nachweisen.

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Letzte Änderung: 09.04.2008