Betriebsänderung

03.02.2006 Nordmetall unterliegt mit Klage gegen IG Metall

Die IG Metall hat das vom Hessischen Landesarbeitsgericht am Donnerstag verkündete Urteil zur Zulässigkeit von Tarifverträgen bei Betriebsschließungen ausdrücklich begrüßt. "Der Versuch der Arbeitgeber, eine der Verfassung zuwider laufende Einschränkung von Tarifautonomie und Streikrecht zu erreichen, wurde damit abermals abgewehrt," teilte die IG Metall-Pressestelle am Donnerstag in Frankfurt mit. Damit sei die Rechtmäßigkeit von Streiks anlässlich von Betriebsänderungen nochmals ausdrücklich bekräftigt worden. Zudem sehe sich die IG Metall im Hinblick auf die aktuellen Auseinandersetzungen bei AEG/Electrolux in ihrer Handlungsweise bestätigt.

Das Hessische Landesarbeitsgericht hat am 2. Februar 2006 eine Klage des Arbeitgeberverbandes Nordmetall gegen die IG Metall in der Berufungsinstanz zurückgewiesen. Nordmetall wollte der IG Metall untersagen lassen, bei bevorstehenden Standortverlagerungen oder Betriebsschließungen für Tarifverträge zu streiken, mit denen die Folgen der Betriebsänderung für die Beschäftigten ausgeglichen oder gemildert werden sollen. Hintergrund der Klage war unter anderem die Auseinandersetzung beim Unternehmen Heidelberger Druck in Kiel im Jahre 2003. Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hatte seinerzeit bereits im einstweiligen Verfügungsverfahren gegen die Arbeitgeber entschieden.

Das Landesarbeitsgericht folgt damit der erstinstanzlichen Klageabweisung des Arbeitsgerichts Frankfurt vom 12. März 2005. Danach enthält das Betriebsverfassungsgesetz keine Bestimmungen, die den Abschluss eines Tarifvertrages mit Inhalten verbieten, die auch Gegenstand eines zwischen den Betriebsparteien ausgehandelten Sozialplanes sein können.

Der von den Arbeitgebern vertretenen Auffassung, dass die §§ 111 ff BetrVG eine Sperrwirkung gegenüber Tarifverträgen mit Sozialplancharakter entfalten würden, erteilt das Gericht eine Absage. Es bleibe dabei, dass die tarifpolitische Begleitung von Standortveränderungen insoweit rechtlich zulässig sei, als die gewerkschaftlichen Forderungen nicht gegen die unternehmerische Entscheidung als solche, sondern auf die Regelung der Folgen für die Beschäftigten gerichtet sei.

Letzte Änderung: 09.04.2008