Vergütungsanspruch bei Mehrarbeit

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04.09.2012 Arbeitgeber können von Mitarbeitern, die ein eher geringes Monatsgehalt beziehen, keine Ableistung von Überstunden ohne zusätzliche Vergütung erwarten oder verlangen

Von Arbeitnehmern, die "kein herausgehobenes Entgelt" erhalten, kann laut einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) keine Mehrarbeit ohne zusätzliche Vergütung verlangt bzw. erwartet werden.

Mit ihrer Entscheidung sprachen die Richter einem Lagerarbeiter einen Anspruch auf die Bezahlung von über 960 Überstunden zu, die während seiner Tätigkeit in einer Spedition angefallen, vom Arbeitgeber jedoch nicht abgegolten worden waren.

Die Firmenleitung berief sich bei ihrer Zahlungsverweigerung auf den Arbeitsvertrag des Beschäftigten. Darin waren eine wöchentliche Arbeitszeit von 42 Stunden und ein monatliches Bruttogehalt von 1.800 EUR festgelegt. Bei betrieblichem Erfordernis sollte der Mitarbeiter laut Vertrag allerdings auch zu Mehrarbeit ohne zusätzliches Entgelt verpflichtet sein. Im tariflichen Bereich wäre dies bereits vorher an dem Erfordernis gescheitert, dass jede arbeitsstunde bezahlt werden muss, sodass auch wenn übertarifliche Vergütungen gezahlt werden immer berechnet werden kann, ob diese hintreichend hoch sind, um die geleisteten Stunden abzudecken.

Im vorliegenden Fall musste sich das BAG mit einem anderen Instrument behelfen : Intransparente Klausel

Diesen vertraglichen Ausschluss jeglicher Überstundenvergütung wertete das BAG nicht zuletzt wegen mangelnder Transparenz als unwirksam. Denn der Passus lasse aus der Sicht eines verständigen Arbeitnehmers nicht erkennen, welche Arbeitsleistung für das regelmäßige Bruttoentgelt tatsächlich geschuldet sei. Vielmehr bestehe angesichts der Höhe des vertraglich festgelegten Arbeitsentgelts eine "objektive Vergütungserwartung" für geleistete Überstunden. Denn eine solche Vergütungserwartung sei regelmäßig dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer - wie im konkreten Fall - kein herausgehobenes Entgelt bezieht. Eine allgemein gültige Quantifizierung der Gehaltshöhe, ab der eine objektive Vergütungserwartung für geleistete Mehrarbeit nicht mehr gegeben ist, nahm das BAG allerdings nicht vor (AZ: 5 AZR 765/10).

Letzte Änderung: 04.09.2012