Kurzarbeit und Lohnsteuer
Warum das so ist, erläutert das Rechtsinfo "Informationen aus dem Arbeits- und Sozialrecht" 08/2009 der IG Metall:
Auszüge:
Das deutsche Einkommensteuergesetz sieht für einige Einnahmen des Steuerpflichtigen eine Steuerbefreiung vor. So sind z. B. das erhaltene Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder andere Lohnersatzleistungen steuerfrei. Diese erhaltenen Gelder muss der Steuerpflichtige zwar generell in seiner Steuererklärung angeben, sie werden jedoch nicht so behandelt wie steuerpflichtige Einkünfte. Diese so genannten steuerfreien Ein-nahmen können allerdings den persönlichen Steuersatz des Steuerpflichtigen erhöhen, so dass der Steuerpflichtige durch die steuerfreien Einnahmen mehr Einkommenssteuer als ohne die angegebenen steuerfreien Einnahmen zu zahlen hat.
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Eine allgemeine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung gibt es bei Steuerpflichtigen, die ganz oder teilweise Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit erzielen, nicht (§ 46 Abs. 4 EStG). Allerdings gibt es eine
Reihe von Ausnahmetatbeständen, die faktisch zu einer so genannten Pflichtveranlagung führen (z.B., wenn Ehegatten die Steuerklassen III/V gewählt haben). Die einzelnen Tatbestände sind in § 46 Abs. 2 EStG
aufgeführt.
Haben Arbeitnehmer Leistungen von mehr als 410 Euro erhalten, die dem so genannten Progressionsvorbehalt unterliegen, sind grundsätzlich alle Beschäftigten verpflichtet, beim Finanzamt eine Einkommensteuererklärung
abzugeben (§ 46 Abs. 2 EStG).
Liegt das Kurzarbeitergeld über 410 Euro, muss eine Steuererklärung abgegeben werden.
Letzte Änderung: 14.10.2009