Gleichbehandlung

Vorschaubild

05.09.2008

Im Betrieb des Arbeitgebers galt eine tarifliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden/Woche.

Der Arbeitgeber hat die Verlängerung der Arbeitszeit ohne Entgeltausgleich verlangt; die meisten der 590 Beschäftigten haben dem zugestimmt.

Am Ende des Kalenderjahres gewährte der Arbeitgeber den Beschäftig-ten, die der Änderungsvereinbarung zugestimmt haben einmalig und freiwillig eine freiwillige Sonderzahlung.

Der Betriebsrat hat dieser Regelung zugestimmt.

Den Beschäftigten, die die Änderungsvereinbarung mit der verlängerten Arbeitszeit nicht unterzeichnet haben, wurde lediglich die tarifliche Sonderzahlung sowie das tarifliche Urlaubsgeld gewährt.

Klagweise hat ein Beschäftigter auch die freiwillige einmalige Leistung geltend gemacht.

Die Klage war erfolgreich. Das LAG entschied, dass die Entscheidung eines Arbeitgebers, nur an die Beschäftigten, die der Verlängerung der Arbeitszeit ohne Entgeltausgleich zugestimmt haben, eine über die tariflich hinausgehende freiwillige Sonderzahlung zu leisten, verstoße gegen den von der Rechtsprechung entwickelten Gleich-heitsgrundsatz.

Benachteiligte Beschäftigte können nach der Entscheidung des LAG verlangen, nach Maßgabe der begünstigten Beschäftigten behandelt zu werden.

LAG Ba-Wü - Urteil vom 10. Januar 2008 - 6 Sa 38/07 - rkr. - unveröff.

Letzte Änderung: 02.09.2008