Entscheidend ist der Ausbildungsgedanke

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29.08.2008

Bei einem Praktikantenverhältnis steht der Ausbildungszweck im Vordergrund. Dadurch grenzt es sich von anderen Arbeitsverhältnissen ab. Es kommt also nicht allein auf die Bezeichnung als Praktikum im Vertrag an. Das Praktikum bildet zwar nicht für einen bestimmten Abschluss aus. Es soll aber die für einen Beruf notwendigen praktischen Kenntnisse und Erfahrungen vermitteln.
BAG vom 13. März 2003 - 6 AZR 564/01

Letzte Änderung: 29.08.2008