Versicherungsschutz beim Betriebssport?

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27.08.2008 Betriebssport ist versichert, aber unregelmäßig stattfindende Sportveranstaltungen unterliegen nicht dem Versicherungsschutz durch die Berufsgenossenschaften

So jedenfalls urteilte das hessische Landessozialgericht (LSG) in Darmstadt. Das im Juni 08 veröffentlichte Urteil ist rechtskräftig, denn eine weitergehende Revision zum Bundessozialgericht wurde nicht zugelassen.

Verhandelt wurde die Klage einer Bankangestellten. Ihr Unternehmen veranstaltete einmal jährlich einen Firmenlauf für sportinteressierte und sportlich aktive Beschäftigte. Zu der dem Lauf regelmäßig folgenden Party wurde nicht die gesamte Belegschaft eingeladen. Diese Feier fand nur für die teilnehmenden Läufer statt.

Die Klägerin brach sich auf dem Heimweg nach der Läufer-Feier ein Bein und verlangte von der zuständigen Berufsgenossenschaft die Anerkennung ihrer Verletzung als Arbeitsunfall.

Nach Ansicht der Versicherung handelte es sich bei dem Firmenlauf aber nicht um eine betriebliche Sportveranstaltung. Die anschließende Party sei auch keine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gewesen. Der Unfall sei damit nicht der versicherten Tätigkeit zuzurechnen, damit entfalle ein Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung.
Im Gegensatz zur Vorinstanz urteilte auch das LSG, der Firmenlauf könne nicht als Betriebssport betrachtet werden. Da er nur einmal im Jahr stattfinde, fehle es schon an der erforderlichen Regelmäßigkeit. Außerdem seien nur sportlich interessierte Beschäftigte in den Lauf-Wettbewerb einbezogen worden. Darüber hinaus waren zur anschließenden Feier nicht alle BetriebsmitarbeiterInnen eingeladen. Deshalb könne man hier auch nicht von einer Gemeinschaftsveranstaltung ausgehen. Grundvoraussetzung für eine solche Veranstaltung wäre die Pflege der Beziehungen zwischen den Angestellten untereinander oder zwischen Firmenleitung und Mitarbeiter. Eine versicherungspflichtige Veranstaltung muss - so das LSG - allen Beschäftigten des Unternehmens offen stehen. Da lediglich die am Lauf beteiligten Unternehmensmitglieder zur Nachfeier eingeladen waren, fehle diese Voraussetzung (AZ: L 3 U 123/05).

Leitsätze des LSG für den Betriebssport

Eine sportliche Betätigung steht dann als Ausübung von Betriebssport unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn

  • sie einen Ausgleichs- und keinen Wettkampfcharakter hat,
  • sie regelmäßig stattfindet,
  • der Teilnehmerkreis sich im Wesentlichen auf Angehörige des Unternehmens beschränkt,
  • die Übungszeit und Übungsdauer in einem dem Ausgleichszweck entsprechenden Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen und
  • die Übungen im Rahmen einer unternehmensbezogenen Organisation stattfinden.

Ein Versicherungsschutz für die Teilnahme an Freizeit- und Erholungsveranstaltungen liegt nicht schon deshalb vor, weil die Veranstaltungen vom Unternehmen organisiert und finanziert werden.

Anmerkung: Der o.g. Unfall ereignete sich 2003, das Urteil erging am 18.3.2008. So ein Prozess kann teuer werden! Sind Sie versichert?

Am 14.7.2008 erfolgte ein ähnlich gelagertes Urteil vom LSG Hessen, siehe Linkliste (Fahrradtour).

Letzte Änderung: 25.08.2008