Streiks

19.09.2007 für einen tariflichen Sozialplan zulässig

Mit Urteil vom 24.04.2007 (1 AZR 252/06) hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass Gewerkschaften zu Streiks für einen Tarifvertrag aufrufen dürfen, in dem wirtschaftliche Nachteile aus einer Betriebsänderung ausgeglichen oder gemildert werden sollen.
Für die Aufstellung betrieblicher Sozialpläne sind nach den §§ 111, 112 Betriebsverfassungsgesetz zwar Arbeitgeber und Betriebsrat zuständig, nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichtes schränkt das Betriebsverfassungsgesetz aber nicht die Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien ein.

Typische Sozialplaninhalte, wie beispielsweise Ansprüche auf Abfindungen oder Qualifizierungsmaßnahmen, seien zugleich tariflich regelbare Inhalte. Sei der Arbeitgeber(verband) zum Abschluss eines entsprechenden Tarifvertrages nicht bereit, dürfe hierfür gestreikt werden. Dabei obliege der Umfang der Streikforderung keiner gerichtlichen Kontrolle.

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes dürfte für die betriebliche Praxis weitreichende Folgen haben. Letztlich bejaht das Bundesarbeitsgericht eine parallele Zuständigkeit von Betriebsrat und Gewerkschaft für den Abschluss eines Sozialplanes. In § 112 Abs. 1 Satz 4 BetrVG ist nämlich ausdrücklich bestimmt, dass der in § 77 Abs. 3 BetrVG verankerte Grundsatz, wonach Arbeitsentgelte und Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein können, auf den Sozialplan nicht anzuwenden ist. Dementsprechend sind parallele Verhandlungen mit Betriebsrat und Gewerkschaft über den Abschluss eines Sozialplans denkbar. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Leistungen in einem tariflichen Sozialplan grundsätzlich nur den tarifgebundenen Arbeitnehmern zustehen. Wenn diese Arbeitnehmer daneben auch noch Ansprüche aus einem betrieblichen Sozialplan haben, stellt sich die Frage nach dem Verhältnis dieser Ansprüche zueinander. Kann der Arbeitnehmer sowohl die Ansprüche aus dem tariflichen Sozialplan als auch die Ansprüche aus dem betrieblichen Sozialplan geltend machen, oder aber nur einen von beiden. Gilt im Verhältnis von tariflichem zu betrieblichem Sozialplan das Günstigkeitsprinzip? Hier stellt sich eine Fülle von Fragen, die bei der Aufstellung von Sozialplänen sorgsam bedacht werden müssen.

Letzte Änderung: 09.04.2008