Rechtsprechung

21.08.2007 Freizeitausgleich für Betriebsratsschulung

Teilzeitbeschäftigte Betriebsratsmitglieder, die eine Betriebsratsschulung besuchen, haben einen Anspruch auf Freizeitausgleich, der dem eines Vollzeitbeschäftigten entspricht.

Dabei sind auch Pausen, die am Schulungstag anfallen, zu berücksichtigen.

Dies hat kürzlich das Bundesarbeitsgericht entschieden (Urteil vom 16.2.2005).

Es weist darauf hin, dass nicht die regelmäßigen Arbeitszeiten in der Abteilung des Betriebsratsmitglieds für den Anspruch entscheidend sind, hier waren es nur 25 Wochenstunden, sondern die Lage und Dauer der Arbeitszeit, die ein Vollzeitbeschäftigter im Betrieb erbringen muss.

Das Urteil verbessert die Situation der Frauen im Betriebsrat, denn sie werden es in der Mehrzahl sein, die teilzeitbeschäftigt sind.

Die Schulungsteilnahme wird zwar auch zukünftig unter dem Vorbehalt stehen, dass die privaten Verpflichtungen in der Schulungswoche organisiert werden können.

Die Frauen haben jetzt aber als Ausgleich wenigstens einen weitergehenden Freizeitanspruch.

Dies gilt speziell, wenn sie regelmäßig in einer typischen "Teilzeitabteilung" arbeiten.

Letzte Änderung: 21.11.2007