Urteil des BAG für Menschen mit Beh.

06.03.2007 Ein für Menschen mit Behinderung nachteiliges Urteil hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 1. März 2007 gefällt (2 AZR 217/06).

Im vorliegenden Fall war streitig, ob gleichgestellte behinderte Menschen nur dann Sonderkündigungsschutz genießen, wenn der Gleichstellungsantrag mindestens drei Wochen vor Zugang der Kündigung gestellt wurde. Das BAG hat entschieden, dass vom Zustimmungserfordernis des Integrationsamtes nur Kündigungen gegenüber solchen Arbeitnehmern erfasst werden, die bei Zugang der Kündigung bereits als schwerbehinderte Menschen anerkannt sind oder den Antrag auf Anerkennung mindestens drei Wochen vor dem Zugang der Kündigung gestellt haben. Gleiches gilt für Arbeitnehmer, die einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind.

Damit hat das BAG den Streit um die Auslegung des im Jahre 2004 ins SGB IX eingefügten § 90 Abs. 2a beendet. Es hat sich insbesondere diejenige Auffassung nicht durchgesetzt, die trotz § 90 Abs. 2 a davon ausging, dass das Gesetz keine Stütze für die Ansicht bietet, dass die Anträge spätestens 3 Wochen vor Zugang der Kündigung gestellt werden müssen.

Letzte Änderung: 09.04.2008