Rückzahlungspflicht von Fortbildungskos.
Arbeitnehmer müssen trotz entsprechender Vertragsvereinbarung nicht grundsätzlich ihre Fortbildungskosten an die Firma zurückzahlen, wenn sie kündigen.
Das geht aus einem veröffentlichten Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz hervor.
Vielmehr müsse in jedem Einzelfall geprüft werden, ob der Mitarbeiter einen "bleibenden" Vorteil, etwa eine zusätzliche Qualifikation erlangt habe, die sich auch künftig für ihn finanziell positiv auswirke.
Das Gericht gab mit seinem Urteil der Zahlungsklage eines Arbeitnehmers gegen seinen Ex-Arbeitgeber statt (Az.: 11 Sa 279/04).
Der Kläger hatte auf Kosten des Arbeitgebers an einem einwöchigen Fortbildungsseminar teilgenommen.
Die Lehrgangskosten beliefen sich auf rund 2150 Euro.
Als der Kläger kurze Zeit nach der Fortbildung kündigte, behielt der Arbeitgeber einen Teil des Restlohns ein.
Er begründete dies mit einer Klausel im Arbeitsvertrag, wonach Fortbildungskosten bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Betrieb zu erstatten seien.
Das LAG wertete diese Klausel als ungültig, da sie den Mitarbeiter unangemessen benachteilige.
Zwar seien solche Rückzahlungsklauseln nicht generell ungültig.
Maßgebend sei aber, ob sie unter Abwägung der Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer angemessen seien.
Je nachhaltiger der Nutzen auch für den Arbeitnehmer selbst sei, etwa weil sein "beruflicher Wert" steige, je eher dürfe der Arbeitgeber eine Kostenbeteiligung erwarten.
Bei einem bloß einwöchigen Seminar sei dies jedoch nicht der Fall.
Letzte Änderung: 09.04.2008