Aus unserer Beratungspraxis
In der Region Offenburg gibt es leider viele (Metall-) Betriebe, die weder tarifgebunden sind, noch einen Betriebsrat haben. Gerade in Krisenzeiten zeigt sich jedoch auch für Unternehmen, dass Mitbestimmung sehr wertvoll sein kann.
In unserer Rechtsberatung meldete sich ein Kollege, dessen Betrieb aktuell anscheinend unter Auftragsrückgang leidet. Ein Betriebsrat existiert nicht, ebenso kein Tarifvertrag. Auf einer Mitarbeiterversammlung kündigte der
Arbeitgeber an, dass die Beschäftigten ihre Arbeitszeitkonten herunterfahren müssten und tageweise nicht zur Arbeit kommen müssten. Weiterhin kündigte der Arbeitgeber an, dass der Betrieb in Kurzarbeit gehen
würde und deshalb die regelmäßige Arbeitszeit der Beschäftigten reduziert würde.
"Geht das denn so einfach?" fragte sich unser Mitglied. "Kann der Arbeitgeber einseitig Arbeitszeiten verkürzen und auf mein Arbeitszeitkonto zugreifen?"
Kollektive Maßnahmen, wie oben vom Arbeitgeber beschrieben, gehen nur mit Betriebsrat oder Gewerkschaft. Gibt es diese im Betrieb nicht, muss der Arbeitgeber individuelle Regelungen mit jedem einzelnen Beschäftigten treffen.
Das kostet Zeit, die man im Krisenfall regelmäßig nicht hat und führt zu enormer Rechtsunsicherheit. Eine einseitige Anweisung reicht nämlich nicht aus, um die arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeiten zu
ändern. Im vorliegenden Fall gab es dazu keine Absprache mit unserem Mitglied, somit steht ihm nun ein Vergütungsanspruch für die eingebrachte Arbeitszeit zu.
Dir geht es ähnlich wie unserem Kollegen? Dann melde dich gerne bei uns!
Letzte Änderung: 02.09.2024