IAP auch für AT-Beschäftigte
Gericht bestätigt: Inflationsausgleichsprämie muss auch an außertariflich Beschäftigte ausgezahlt werden. Gewerkschaftsmitglieder können ihren Anspruch jetzt geltend machen.
Vor Gericht wurde nun entschieden, dass sogenannten Außertariflichen (AT) Beschäftigten ebenfalls die Inflationsausgleichsprämie (IAP) zusteht. Das Gericht hat dabei festgestellt, dass die Inflationsausgleichsprämie
zusätzlich zu sonstigen tariflichen Entgeltbestandteilen und auch zum übertariflichen Entgelt zu zahlen ist.
Das bedeute, so das Gericht weiter, außerdem, dass die Inflationsausgleichsprämie explizit nicht auf übertarifliche Entgeltbestandteile angerechnet werden dürfe.
Für uns bedeutet das: Alle Kolleginnen und Kollegen, die AT-Beschäftigte und zum relevanten Stichtag der Inflationsausgleichsprämie Mitglied der IG Metall waren, besitzen einen Anspruch auf die Auszahlung.
Wenn du also keine Inflationsausgleichsprämie erhalten hast, und einen Arbeitsvertrag, der über der höchsten Entgeltgruppe liegt, besitzt, dann melde dich bei uns oder deinem Betriebsrat.
Da Ausschlussfristen laufen muss der Anspruch auf die IAP beim Arbeitgeber rechtzeitig geltend gemacht werden.
Bei Fragen meldet euch bei uns!
Eure IG Metall
Letzte Änderung: 22.04.2024