Mehr Demokratie im Betrieb
Gut organisierte Belegschaften, die gemeinsam mit ihren Vertrauensleuten und Betriebsräten dem wachsenden Druck widerstehen können und einen selbstbewussten Umgang mit Arbeitnehmerrechten im Betrieb entwickeln - das ist das
Rezept für gewerkschaftlichen Erfolg.
Unsere Erfahrung ist: Ein Betriebsrat kann nur gewinnen, wenn er die Interessen der Beschäftigten nach Beteiligung, Mitentscheidung und dem Wunsch "ernst genommen zu werden" aufgreift.
Mit der Novellierung des BetrVG wurde der § 80 Abs. 2 Satz 3 neu aufgenommen. Er bietet dem Betriebsrat neue Chancen, durch die Benennung "Betrieblicher Auskunftspersonen", Vertrauensleute und Beschäftigte in seine Arbeit einzubeziehen.
Der § 80 Abs.2 Satz 3 kann vom BR bei allen Aufgaben genutzt werden, die sich aus den §§ 80 und 87 BetrVG, aus Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen ergeben.
Letzte Änderung: 09.04.2008