Mehr Demokratie im Betrieb

12.01.2007 Ein Foliensatz, eine Handlungshilfe sowie ein Erfahrungsbericht zum § 80 Abs. 2 Satz 3 BetrVG (betriebliche Auskunftspersonen) sollen Euch bei Eurer Arbeit unterstützen.

Gut organisierte Belegschaften, die gemeinsam mit ihren Vertrauensleuten und Betriebsräten dem wachsenden Druck widerstehen können und einen selbstbewussten Umgang mit Arbeitnehmerrechten im Betrieb entwickeln - das ist das Rezept für gewerkschaftlichen Erfolg.
Unsere Erfahrung ist: Ein Betriebsrat kann nur gewinnen, wenn er die Interessen der Beschäftigten nach Beteiligung, Mitentscheidung und dem Wunsch "ernst genommen zu werden" aufgreift.

Mit der Novellierung des BetrVG wurde der § 80 Abs. 2 Satz 3 neu aufgenommen. Er bietet dem Betriebsrat neue Chancen, durch die Benennung "Betrieblicher Auskunftspersonen", Vertrauensleute und Beschäftigte in seine Arbeit einzubeziehen.

Der § 80 Abs.2 Satz 3 kann vom BR bei allen Aufgaben genutzt werden, die sich aus den §§ 80 und 87 BetrVG, aus Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen ergeben.

Anhänge:

Erfahrungsberichte

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Handlungshilfe

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Foliensatz

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Letzte Änderung: 09.04.2008