Kurzarbeitergeld für Grenzgänger*innen

Vorschaubild

30.11.2022 Wer in Frankreich wohnt und in Deutschland arbeitet, erhält nun Nachzahlungen

Grenzgänger*innen, die in Deutschland arbeiten und in Frankreich wohnen, erhalten nun nach und nach Nachzahlungen auf bereits erhaltenes Kurzarbeitergeld (Kug). Die Nachzahlungen können mehrere hundert Euro pro Monat betragen. Die Bundesagentur für Arbeit (BA) setzt gegenwärtig die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Berechnung des Kurzarbeitergelds für Grenzgänger*innen um. Diese gilt auch rückwirkend. Sie beseitigt die bisherige Benachteiligung von in Deutschland Beschäftigten mit ausländischem Wohnsitz. Der DGB und seine Mitgliedsgewerkschaften haben sich auf allen politischen Ebenen stark für eine Gleichbehandlung aller Beschäftigten eingesetzt.

Bisher war die Rechtslage folgende: Grenzgänger*innen, die in Deutschland sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind, haben aufgrund europäischer Regelungen Anspruch auf das deutsche Kurzarbeitergeld. Dieses wurde standardmäßig auf der Basis eines pauschalierten Nettoentgelts ermittelt. So wurde auch ein pauschalierter Lohnsteuerabzug angewandt. Da Grenzgänger*innen gemäß dem binationalen Steuerabkommen das deutsche Kug in ihrem Wohnstaat Frankreich versteuern müssen, wurden sie im Ergebnis zweimal finanziell belastet: einmal durch den automatischen Steuerabzug in Deutschland und ein zweites Mal durch die tatsächliche Besteuerung in Frankreich.

Das Bundessozialgericht stellte im November vergangenen Jahres fest, dass im Falle einer steuerlichen Freistellung als Grenzgänger*in auch keine Steuerpflicht in Deutschland bestehe. Deshalb müsse der fiktiv anzusetzende Abzugsbetrag für Lohnsteuer bei der Kug-Berechnung null Euro betragen.

Kai Burmeister, Vorsitzender des DGB Baden-Württemberg: "Unsere Bemühungen, die Diskriminierung von unseren in Frankreich lebenden Kolleginnen und Kollegen zu beenden, haben Früchte getragen. Die Widersprüche zwischen den unterschiedlichen rechtlichen Systematiken im Steuer- und Sozialrecht auf nationaler Ebene dürfen nicht zu Benachteiligungen von Beschäftigten führen, die von ihrem Recht auf grenzüberschreitende Mobilität Gebrauch machen."

Burmeister weiter: "Die Entscheidung des Bundessozialgerichtes ist ein wichtiges Signal an die Grenzgängerinnen und Grenzgänger, dass sie bei uns willkommen sind und gerecht behandelt werden. Bei der derzeitig hohen Inflation ist es umso wichtiger, dass das Kurzarbeitergeld, das ohnehin nur 60 oder 67 Prozent des normalen Arbeitseinkommens beträgt, voll ausbezahlt wird."

Die langwierigen Abklärungen zur Bemessung des Kug für Grenzgänger*innen zeigen, dass es in dem Dickicht der europäischen und grenzüberschreitenden Regelungen notwendig ist, Beschäftigte aus dem Ausland qualifiziert zu beraten. Deshalb bietet der DGB Baden-Württemberg mit seinen beiden EURES-Berater*innen kompetente Unterstützung für Grenzgänger*innen an.

Informationen zum Beratungsangebot des DGB Baden-Württemberg für Grenzgänger*innen.
Ansprechpartnerin:
Dr. Katrin Distler, DGB-Büro für interregionale Europapolitik, Friedrichstr. 41-43, 79098 Freiburg, Tel.: 0761 50361414, mobil: 0151 14256555, Mail: katrin.distler@dgb.de

Letzte Änderung: 30.11.2022