Betriebliches Eingliederungsmanagement

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15.09.2021 Praxis verbessern und Fallstricke beseitigen. Das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) wurde 2004 nicht zuletzt als Reaktion auf stark zunehmende krankheitsbedingte Kündigungen geschaffen.

Ziel ist es bis heute, die Eingliederung erkrankter Beschäftigter zu fördern, das Beschäftigungsverhältnis zu sichern und die Prävention als Gestaltungsprinzip am Arbeitsplatz voranzubringen. In einigen Betrieben funktioniert das BEM mittlerweile sehr gut. BEM-Teams sind eingespielt, Verfahren funktionieren transparent und mitbestimmt und erkrankte Kolleginnen und Kollegen können sich auf eine klare und passgenaue Eingliederung verlassen. Wir sehen aber auch viele Betriebe, wo es nicht funktioniert. Die Nachwirkungen der Corona-Pandemie und Long-Covid-Erkrankungen lassen bereits heute erahnen, dass das BEM weiter an Bedeutung gewinnen wird. Dafür muss das BEM fit gemacht werden. Hier ist vor allem die Politik gefordert, endlich klare und verlässliche Standards für das BEM zu definieren und Arbeitgeber stärker in die Pflicht zu nehmen.

Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates ergeben sich zum einen aus § 167 Abs. 2 SGB IX. Zum anderen hat der Betriebsrat bei der Ausgestaltung von Verfahrensregeln für das BEM auch Mitbestimmungs- und Initiativrechte aufgrund § 87 Abs. 1 Nr. 1, 7, da das BEM sowohl Fragen der Ordnung des Betriebes als auch Fragen des Gesundheitsschutzes unmittelbar berührt. Die SBVen sind ebenfalls mit im Boot. Zum einen wenn die erkrankte Person schwerbehindert bzw. gleichgestellt ist und die Beteiligung der SBV wünscht. Zum anderen ist sie aufgrund ihrer Beteiligungsrechte nach § 178 SGB IX als auch über die Möglichkeit der betrieblichen Regelung des BEM im Rahmen einer Inklusionsvereinbarung nach § 166 SGB IX im BEM-Prozess präsent.

Letzte Änderung: 15.09.2021