Betriebsübergänge

03.09.2007 Auch Azubis können widersprechen

Arbeitnehmer und Auszubildende können dem Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse innerhalb eines Monats, nachdem sie über den Betriebsübergang informiert worden sind, schriftlich widersprechen (§ 613 a Abs. 6 BGB). Der Widerspruch ist auch noch nach dem Übergang möglich. Die Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisse mit dem alten Arbeitgeber bestehen dann unverändert weiter. Hat der Arbeitgeber die Beschäftigten nicht umfassend über den Übergang unterrichtet, beginnt die Widerspruchsfrist nicht zu laufen und den Betroffenen stehen gegebenenfalls Annahmeverzugs- und Schadensersatzansprüche zu.

BAG vom 13. Juli 2006 - 8 AZR 382/05

Letzte Änderung: 09.04.2008