BAG spricht CGZP Tariffähigkeit ab

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16.12.2010 Künftig keine Gefälligkeitstarifverträge in der Leiharbeit mehr

Flexibel und billig - dafür schätzen viele Arbeitgeber die Leiharbeit. Mithilfe der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalagenturen (CGZP) konnten sie jahrelang die Löhne in der Branche drücken und die Tarife umgehen. Nachdem das Bundesarbeitsgericht nun der CGZP die Tariffähigkeit abgesprochen hat, drohen Ver- und Entleihern Nachforderungen in Milliardenhöhe.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) die Tariffähigkeit abgesprochen. Auf Grundlage dieser "Tarifverträge" wollten die Arbeitgeber das "Equal-Pay-Prinzip" umgehen. Die Tarifverträge der CGZP sind jedoch unwirksam.

Nicht tariffähig
In der Mitteilung zu seiner Entscheidung stellt das BAG fest, die CGZP sei kein Zusammenschluss tariffähiger Gewerkschaften, weil sich ihre Mitgliedsgewerkschaften nicht im Umfang ihrer Tariffähigkeit zusammengeschlossen hätten. Der in der Satzung der CGZP festgelegte Organisationsbereich für die gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung gehe zudem über den ihrer einzelnen Mitgliedsgewerkschaften hinaus.

Unwirksame "Tarifverträge"
Die IG Metall begrüßt die Entscheidung des BAG und sieht sich in ihrer Auffassung bestätigt, dass es sich bei der CGZP um eine nicht tariffähige Organisation handelt. "Mit diesem Beschluss steht fest, dass die mit der CGZP abgeschlossenen Tarifverträge unwirksam sind und alle danach bezahlten Beschäftigten - im Rahmen der Verfall- und Verjährungsfristen Anspruch auf gleiche Bezahlung und gleiche Arbeitsbedingungen wie die Stammbeschäftigten haben", erklärt Thomas Klebe, Justiziar der IG Metall. Der Beschluss sei ein unübersehbares Signal an die Arbeitgeber, nicht länger Pseudogewerkschaften zum Lohndumping einzusetzen - weder in der Leiharbeit noch in anderen Bereichen.

Enorme Rechtsfolgen
Klebe weist zudem auf die enormen Rechtsfolgen des Beschlusses hin: "Wenn kein gültiger Tarifvertrag vorliegt, sind die Verleihunternehmen verpflichtet, allen Leiharbeitern rückwirkend die Differenz zu den regulären Tariflöhnen der Stammbeschäftigten nachzuzahlen." Es sei daher mit zunehmenden Klagen von Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern zu rechnen, die bisher auf Grundlage des unwirksamen CGZP-Tarifs entlohnt wurden. Bei der Prüfung und Geltendmachung ihrer Ansprüche werde die IG Metall die Betroffenen unterstützen.

Sozialversicherungsträger in der Pflicht
Doch auch an anderer Stelle drohen den Ver- und hier auch den Entleihunternehmen massive Nachforderungen: Als Folge des Beschlusses können die Sozialversicherungsträger die zu niedrig entrichteten Beiträge für die letzten vier Jahre von ihnen nachfordern - laut Schätzungen immerhin 500 bis 600 Millionen Euro pro Jahr.

IG Metall-Justiziar Klebe sieht daher nun insbesondere die jeweiligen Sozialversicherungsträger in der Pflicht zu handeln, da Ende des Jahres Ansprüche für 2006 verfallen. "Die Sozialkassen müssen die Beiträge noch vor dem Jahreswechsel einfordern. Sonst verschenken sie viel Geld", so Klebe.

Anhang:

Pressemitteilung_Bundesarbeitsgericht

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Letzte Änderung: 17.12.2010