Freiwillige Sonderzahlung

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24.09.2010 Gleichbehandlung bei freiwilliger Sonderzahlung

Arbeitnehmer sind bei freiwilligen Sonderzahlungen des Arbeitgebers grundsätzlich gleich zu behandeln.

Der Arbeitgeber verstoße gegen das Maßregelungsverbot, wenn er Arbeitnehmer von einer Sonderzahlung ausnimmt, weil diese in zulässiger Weise ihre Rechte ausgeübt haben, urteilte das Bundesarbeitsgericht am 5. August.

Im vorliegenden Fall vereinbarte der Arbeitgeber mit einem Teil der Beschäftigten veränderte Arbeitsbedingungen, im Rahmen eines Standortsicherungskonzepts. Dieses beinhaltete die unbezahlte Erhöhung der Wochenarbeitszeit von 35 auf 40 Stunden und den Entfall von Freischichten. Der Kläger sowie sechs weitere Arbeitnehmer nahmen das Änderungsangebot nicht an.

An einer Sonderzahlung von 300 Euro brutto ließ der Arbeitgeber den Kläger daraufhin nicht teilhaben, da sich diese an alle Arbeitnehmer richtete, mit denen das Unternehmen die Änderungsverträge geschlossen hatte. Aber auch diejenigen, die sich in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis befanden, sollten durch die Zahlung für ihre vergangene und künftige Betriebstreue honoriert werden. Dadurch sei, so die Erfurter Richter, für den Arbeitgeber die Verpflichtung entstanden, auch den Kläger an der Sonderzahlung zu beteiligen. Der Ausschluss der sieben Nichtunterzeichner entspräche somit einer Maßregelung, die in § 612a BGB verboten ist. Ein sachlicher Grund, dem Kläger die Zahlung vorzuenthalten, lag dadurch ebenfalls nicht vor.

Bundesarbeitsgericht am 5. August 2009, Az.: 10 AZR 666/08

Letzte Änderung: 24.09.2010