Beschluss des Bundesarbeitsgericht

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08.06.2009 Zustimmungsverweigerung per E-Mail - Schriftlichkeitserfordernis nach § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG

Die Kommunikation mit dem Arbeitgeber für den Betriebsrat hat sich mit der folgenden Entscheidung des Bundesarbeitsgericht vom 10.03.2009 in formaler Hinsicht erheblich erleichtert. In Zukunft genügt es zur Fristwahrung ein Widerspruch rechtzeitig per E-Mail abzusenden. Der Beschluss des BAG im Leitsatz dazu:

1. Für die Mitteilung des Betriebsrats über die Verweigerung seiner Zustimmung nach § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG genügt die Einhaltung der Textform iSv. § 126b BGB.

2. Die Anforderungen des § 126b BGB können auch von einer E-Mail erfüllt werden.

Dies wird erhebliche Auswirkungen auf die tägliche Arbeit haben, sofern man nicht schon einvernehmliche Regelungen mit dem Arbeitgeber gefunden hatte. Dies bedeutet aber auch, dass der Arbeitgeber in Zukunft von dem Kommunikationsmittel E-Mail verstärkt Gebrauch machen wird.

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BAG Urteil

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Letzte Änderung: 08.06.2009