BSG-Urteil

Vorschaubild

03.12.2008 Arbeitslosengeld-Empfänger müssen Kontoauszüge vorlegen

Für ihren Antrag auf Arbeitslosengeld II müssen die Antragsteller auch ihre Kontoauszüge vorlegen, entschied am 19. September das Bundessozialgericht (BSG). Allerdings schränkten die Richter die Auskunftspflicht ein: So dürfen die Antragsteller private Überweisungsvermerke auf der Ausgabenseite schwärzen, aus denen eine politische, religiöse, philosophische, ethnische oder auch sexuelle Präferenz geschlossen werden könnte. Dazu gehören Mitgliedsbeiträge für eine Partei oder Gewerkschaft. Im vorliegenden Fall gegen die ARGE München hatte ein Arbeitsuchender aus München geklagt, der von den Juristen des "Gewerkschaftlichen Centrums für Revision und Europäisches Recht" der DGB Rechtsschutz GmbH vertreten wurde.

Das Bundessozialgericht bestätigte mit seinem Urteil die gängige Praxis der meisten Arbeitsbehörden. Demnach ist es angemessen, wenn vor der Bewilligung des Arbeitslosengeldes II die Kontenübersicht und die Kontoauszüge der letzten drei Monate verlangt würden. Der Kläger hielt die Vorlage der Daten für unangemessen, weil er zuvor bereits über 13 Monate Leistungen nach dem SGB II erhalten und in seinem Fortzahlungsantrag angegeben hatte, dass sich in den Vermögens- und Einkommensverhältnissen keine Änderungen ergeben haben. Ohne konkrete Anhaltspunkte für zwischenzeitliche Einnahmen sei die Forderung von Kontoauszügen unverhältnismäßig. Zudem sah sich der Kläger in seinen Rechten auf Sozialdatenschutz verletzt.

Dieser Argumentation folgte das BSG nicht: Es war rechtens, dem Kläger wegen fehlender Mitwirkung die Sozialleistungen zu versagen. Die Kasseler Richter führten in ihrer Urteilsbegründung an, dass diese Daten zur Prüfung und Berechnung der Höhe der Leistung erforderlich seien. Eine Pflicht zur Vorlage von Kontoübersichten, Kontoauszügen und Lohnsteuerkarten ergebe sich aus § 60 I Nr. 3 SGB I. Hiernach hat, wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen. Dies gebieten die allgemeinen Mitwirkungspflichten.

Bundessozialgericht am 19. September 2008, Az: B 14 AS 45/07 R

Letzte Änderung: 03.12.2008