Betriebsänderung

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10.09.2008 Unterlassungsansprüche des Betriebsrates

Der Arbeitgeber beschäftigt schwankend zwischen 137 bis 142 Beschäftigte. Der Betriebsrat wurde von der beabsichtigten Kündung von 14 Beschäftigten informiert und im Übrigen werde die Arbeit teilweise von Fremdpersonal erledigt. Der Betriebsrat hat den Arbeitgeber aufgefordert bis zum Abschluss eines Interes-senausgleichs die geplante Betriebsänderung nicht durchzuführen. Das LAG entschied, dass betriebsändernde Maßnahmen zu unterlassen sind, bis die Verhandlungen über einen Interessenausgleich einschl. der Verhandlungen vor der Einigungsstelle abgeschlossen oder endgültig gescheitert sind.

LAG Nds. - Beschluss vom 4. Mai 2007 -
1 TaBV Ga 57/07 - AiB 2008, 348 f - rkr.

Letzte Änderung: 02.09.2008