Arbeitsunfähigkeit

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23.07.2008 (Kein) Verfall von Urlaubsansprüchen

Nach einem Votum der Generalanwältin Trstenjak beim Europäischen Gerichtshof verstößt die deutsche Rechtslage, wonach Urlaub aus dem Vorjahr bei Arbeitsunfähigkeit zum 31. März verfällt, gegen europäisches Recht.

Wir empfehlen allen betroffenen Mitgliedern vorsorglich, den Arbeitgeber darauf hinzuweisen, den wegen Arbeitsunfähigkeit nicht genommenen gesetzlichen Mindesturlaubs in das Folgeurlaubsjahr 2008 zu übertragen. Das sollte bis Ende dieses Jahres geschehen. Dafür stellen wir ein Formular bereit. Zu beachten ist, dass allein ein Fortschreiben des Urlaubsanspruchs aus 2007 in den Lohnabrechnungen, zum Beispiel in der Aprilabrechnung, keine Übertragung im Rechtssinne bedeutet.

Hier findet Ihr die Einschätzung der IG Metall und ein Formular, das gegenüber dem Arbeitgeber in solchen Fällen benutzt werden kann. Zum Nachlesen: die Stellungnahme der Generalanwältin.

Anhänge:

Formular zur Vorlage beim Arbeitgeber

Formular zur Vorlage beim Arbeitgeber

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Stellungnahme IGM

Stellungnahme IGM

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Letzte Änderung: 17.07.2008