Hitzefrei?

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25.06.2008 Was tun, wenn die Hitze unerträglich wird?

Viel Sonne und hohe Temperaturen - das ist nicht für jeden ein Vergnügen. Auch in diesem Sommer haben uns die hohen Temperaturen schon gehörig eingeheizt.

Hohe Temperaturen am Arbeitsplatz wirken sich auf die gesundheitliche Befindlichkeit aus und stellen eine Belastung dar. Werden keine entsprechenden Maßnahmen ergriffen, so sind bei hohen Temperaturen gesundheitliche Probleme zu befürchten. Bei den Gefährdungsbeurteilungen nach dem Arbeitsschutzgesetz (§§ 5 und 6) müssen auch die klimatischen Verhältnisse und ihre Einflüsse auf die Gesundheit der Beschäftigten berücksichtigt werden.

Zentrale Frage ist wie bei allen anderen Belastungen aus der Arbeit auch: Wurde bei der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt, dass sich die Temperaturen am Arbeitsplatz durch Sonneneinstrahlung erhöhen und wurden Maßnahmen vorgesehen?

Hohe Temperaturen am Arbeitsplatz

Dass hohe Temperaturen am Arbeitsplatz zu gesundheitlichen Beanspruchungen und Schädigungen führen können ist bekannt. Abhängig von der individuellen Konstitution können die folgenden gesundheitlichen Wirkungen auftreten:

  • Wasserverarmung des Körpers
  • Störung des Elektrolythaushaltes
  • Erhöhung/Erniedrigung der Herzschlagfrequenz und der Atemfrequenz

Blutdruckabfall

  • Anstieg der Körpertemperatur
  • Wärmestau, verbunden mit Schwindel und Ohnmacht (Hitzekollaps)
  • Verkrampfung der Muskulatur (Hitzekrampf)
  • Ermüdungserscheinungen
  • Leistungsminderung
  • Konzentrationsmangel und Erhöhung der Unfallgefährdung

Welche Temperaturen sind noch verträglich?

Die Arbeitsstättenverordnung vom August 2004 fordert für Arbeitsräume gesundheitlich zuträgliche Raumtemperaturen und den Schutz gegen übermäßige Sonneneinstrahlung, eine maximal zulässige Temperatur wird aber nicht genannt. Im Anhang der Verordnung, 3.5 Raumtemperatur, wird in den Absätzen 1 und 2 geregelt:

(1) In Arbeits-, Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär-, Kantinen- und Erste-Hilfe-Räumen, in denen aus betriebstechnischer Sicht keine spezifischen Anforderungen an die Raumtemperatur gestellt werden, muss während der Arbeitszeit unter Berücksichtigung der Arbeitsverfahren, der körperlichen Beanspruchung der Beschäftigten und des spezifischen Nutzungszwecks des Raumes eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur bestehen.

(2) Fenster, Oberlichter und Glaswände müssen je nach Art der Arbeit und der Arbeitsstätte eine Abschirmung der Arbeitsstätten gegen übermäßige Sonneneinstrahlung ermöglichen.

Die noch gültige Arbeitsstätten-Richtlinie ASR 6 Raumtemperaturen vom Mai 2001 legt in Pos. 3.3 fest, dass "die Lufttemperatur in Arbeitsräumen + 26 °C nicht überschreiten soll". Zusätzlich wird in der ASR 6 Pos. 3.3 mit einem Nachsatz geregelt, dass "bei darüber liegender Außentemperatur in Ausnahmefällen die Lufttemperatur höher sein darf." Wie oft und um wie viel Grad ist nicht festgelegt.

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Was muss der Arbeitgeber gegen sommerliche Hitzebelastungen am Arbeitsplatz tun?

Nach § 4 Arbeitsschutzgesetz ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeit so zu gestalten, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden wird und verbleibende Gefährdungen gering gehalten werden. Da es bei Raumtemperaturen von über +26 °C bis ca. 35 °C - wie sie im Sommer in nicht klimatisierten Arbeitsräumen auftreten können - unter bestimmten Umständen (z. B. erhöhte Arbeitsschwere und Bekleidungsisolation) zu einer Gefährdung der Gesundheit kommen kann, sind auch ohne Nennung einer Maximaltemperatur in der Arbeitsstättenverordnung Schutzmaßnahmen nötig. Diese sind nach einer Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz festzulegen und haben sich am Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie an gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen zu orientieren. Beim Vorgehen ist eine bestimmte Rangfolge vorgeschrieben: Entstehung von zu hohen Temperaturen durch bauliche und andere Maßnahmen vermeiden. Wenn dies nicht ausreichend möglich ist, technische und organisatorische Schutzmaßnahmen durchführen; diese rangieren vor individuellen.

Was ist zu tun?

Hitze in Arbeitsräumen verhindern - Kühlung durch Technische Maßnahmen herbeiführen

Beispielsweise Isolierungen von Aussenwänden, Fassadenverkeidungen, spezielle Fensterverglasungen und Lichtschutzvorrichtungen schützen Räumlichkeiten besser vor der Sommerhitze. Wenn bereits bei der Planung von Gebäuden der Schutz vorstarker Sonneneinstrahlung und hohen Aussentemperaturen berücksichtigt wird, ist das meist billiger und effektiver.

Wirksamen Sonnenschutz gegen Wärmestrahlung durch Außenjalousien, Markisen oder Rollos.

Mobile Klimageräte können auch eingesetzt werden. Hier sind die damit verbundenen Anschaffungs- und Betriebskosten zu beachten. Auch können Geräuschbelästigungen entstehen und an den Luftauslässen besteht die Gefahr, dass Zugluft erzeugt wird. Eine Erkältung oder ein "steifer Hals" sind dann nicht ausgeschlossen. In jedem Fall ist die Betriebsanleitung genau zu beachten, insbesondere in Bezug auf die mögliche Raumgröße und die Führung der Schläuche nach außen. Ein Tischventilator fördert die Kühlung durch Schweißverdunstung, aber nicht jeder verträgt die dabei mögliche Zugluft. Auch sollten innere Wärmequellen reduziert oder vermieden werden, z. B. elektrisch Geräte nur bei Bedarf in Betrieb nehmen (z. B. Lampen).
Organisatorische Maßnahmen

Arbeitszeit- und Pausen sollten möglichst an die Situation angepasst werden: z. B. schwere körperliche Arbeit in den heißen Stunden vermeiden bzw. reduzieren und mit kurzen Ruhephasen unterbrechen, früher mit der Arbeit beginnen, zusätzliche kurze Pausen von ca. zehn Minuten einlegen und ggf. mit einem Aufenthalt oder leichter Tätigkeit in kühleren Bereichen verbinden, Nutzung von Gleitzeitregelungen zur Arbeitszeitverlagerung.

Rücksichtnahme auf besondere Personengruppen: insbesondere werdende oder stillende Mütter, Frauen an Steharbeitsplätzen, ältere und gesundheitlich gefährdete Beschäftigte.

Nachtabkühlung nutzen: Für eine intensive Durchlüftung der Räume sorgen (Querlüftung) und zwar in den Nachtstunden oder - falls die Fenster aus Sicherheitsgründen nicht über Nacht aufstehen dürfen - in den frühen Morgenstunden.
Individuelle Maßnahmen

Beachtung der aktuellen Intensität der UV-Strahlung: Die Aufenthaltszeit in direkter Sonne ist insbesondere zur Mittagszeit zu reduzieren bzw. Sonnenschutzmaßnahmen sind zu ergreifen.

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Welche Mitbestimmungsrechte haben Betriebsräte?

Betriebsräte haben im Arbeitsschutz umfassende Mitbestimmungsrechte. Im Rahmen der vorgeschriebenen Gefährdungsbeurteilung haben sie darauf zu achten, dass auch Hitzeprobleme an Arbeitsplätzen einbezogen und Maßnahmen ergriffen werden, diese abzustellen. Bei der Auswahl der zu treffenden Maßnahmen im Umgang mit der Sommerhitze haben sie volle Mitbestimmung. Die Rangfolge der Schutzmaßnahmen (§ 4 Arbeitsschutzgesetz) ist dabei zu beachten: technische vor organisatorischen vor individuellen Schutzmaßnahmen.

Im Einzelfall könnte das Folgendes heißen: Glasarchitektur oder unzureichend isolierte Fertigungshallen sind ungeeignet, die arbeitsschutzrechtlichen Ziele zu erfüllen, da sie bereits bei "normalem Sommerwetter" keine "gesundheitlich zuträglichen Raumtemperaturen" gewährleisten. Mittel- und langfristig kommen für diese Räumlichkeiten primär bauliche und technische Maßnahmen in Betracht, durch die ein gesundheitlich unbedenkliches Raumklima hergestellt werden kann. Über diese oder weitere organisatorische Maßnahmen hat der Betriebsrat mit dem Arbeitgeber zu verhandeln. In einer Betriebsvereinbarung lassen sich die konkreten betrieblichen Maßnahmen zur Reduzierung der Raumtemperaturen regeln.

Was sagen die Gerichte?

Eine Orientierung für die Bewertung von Raumtemperaturen in der heißen Jahreszeit bietet die Rechtsprechung. Sie hat mit dem "Klimaurteil" des Landgerichts Bielefeld (2003) quasi einen Höhepunkt erreicht. Dort wurde der Vermieter dazu verklagt, in den Arbeitsräumen der beiden Obergeschosse bei Außentemperaturen von bis zu 32 Grad für Innentemperaturen von maximal 26 Grad zu sorgen und bei darüber liegenden Werten eine Differenz von 6 Grad zur Außentemperatur zu gewährleisten. Aufgrund der Bauweise mit großen Glasfronten machte dies nachträglich Sonnenschutzmaßnahmen und den Einbau einer Klimaanlage notwendig, um die gerichtliche Forderung zu erfüllen. Zu solchen Maßnahmen ist der Arbeitgeber unabhängig davon, ob er Mieter oder Eigentümer ist, in jedem Fall verpflichtet, da die Pflichten aus der Arbeitsstättenverordnung ausschliesslich an die Eigenschaft als Arbeitgeber anknüpfen.

Was kann man selbst tun?

Ausreichend Trinken

Rechtzeitig noch vor dem Durst und ausreichend trinken. Ein Erwachsener benötigt im Normalfall ca. 2 - 2,5 Liter Flüssigkeit pro Tag. An heißen Tagen gilt nicht zu viel auf einmal trinken, besser öfter in kleinen Mengen. Sehr kalte Getränke (Eiswürfel) sollten vermieden oder nur in geringen Mengen und in kleinen Schlucken zu sich genommen werden.
Besonders geeignete Getränke sind: Trink- und Mineralwasser (nur wenig Kohlensäure), Kräuter- und Früchtetee, verdünnte Fruchtsäfte (Schorle). Alkoholhaltige Getränke fördern den Wasserverlust des Körpers, also diese meiden. Kaffee in den üblichen Mengen ist erlaubt.

Bewusst Essen

Keine schweren und reichhaltigen Mahlzeiten einnehmen, geeignet sind leichtverdauliche Obst- und Gemüsesalate, Kaltschale oder einmal nur eine halbe Portion verlangen.

Letzte Änderung: 25.06.2008