Recht

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23.05.2008 Bei Täuschung ist Anfechten erlaubt

Bei Täuschung ist Anfechten erlaubt

Bei einem Betriebsübergang können Arbeitsverhältnisse wirksam durch Aufhebungsvertrag aufgelöst werden. Und zwar dann, wenn damit das endgültige Ausscheiden beschlossen wird, keine Arbeitsunterbrechung. Dies gilt auch, wenn zugleich ein Übertritt des Arbeitnehmers in eine Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft vereinbart wird. § 613 a BGB schützt nur vor einer Vertragsänderung ohne sachlichen Grund. Es schützt nicht vor einem einvernehmlichen Beenden des Arbeitsverhältnisses ohne sachlichen Grund. Der Aufhebungsvertrag kann aber nach § 123 Abs. 1 BGB angefochten werden, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vorgespiegelt hat, der Betrieb solle geschlossen werden, in Wahrheit jedoch ein Betriebsübergang geplant war.

BAG vom 23. November 2006 - 8 AZR 349/06

Letzte Änderung: 19.05.2008