Recht

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21.05.2008 Kein Anspruch auf Familienversicherung

Kein Anspruch auf Familienversicherung

Abfindungen, die nicht als Einmalzahlung, sondern in monatlichen Raten ausgezahlt werden, können die kostenlose Mitversicherung in einer Familienversicherung ausschließen. Im konkreten Fall wollte ein Arbeitsloser, der kein Arbeitslosengeld mehr bekam und nicht mehr sozialversicherungspflichtig war, beitragsfrei in der Familienversicherung seiner Ehefrau mitversichert sein.

Er erhielt aber, als das Arbeitslosengeld ausgelaufen war, vom früheren Arbeitgeber eine Abfindung in Monatsraten von über 4000 D-Mark. Diese Abfindung war aus Sicht der Richter am Bundessozialgericht sozialversicherungspflichtiges Arbeitseinkommen (im Sinne des § 16 SGB IV).

Wer ein solches Einkommen hat, ist nach der Vorschrift über die Familienversicherung in § 10 SGB V nur dann beitragsfrei mitversichert, wenn das Einkommen die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet (Sie liegt derzeit bei 350 Euro im Monat). Im konkreten Fall lag das "Einkommen" (also die in Raten gezahlte Abfindung) aber weit darüber. Der Betroffene musste sich selbst (freiwillig) versichern und Beiträge zahlen.

BSG vom 25. Januar 2006 - B 12 KR 2/05 R

Letzte Änderung: 19.05.2008