Entgelt
Frauen im Mutterschutz steht ein Anspruch auf das ein ergebnisbezogenes Jahresentgelt zu, das sie erzielt hätten, wenn sie während der Schutzfristen ihr regelmäßiges Monatsentgelt weiter erhalten hätten. Abweichende Vereinbarungen - auch in Kollektivverträgen - sind nach § 612 Absatz 3 Satz 2 BGB unwirksam.
BAG vom 2. August 2006 - 10 AZR 425/05
Letzte Änderung: 09.04.2008