Entgelt

10.09.2007 Gleiches Geld im Mutterschutz

Frauen im Mutterschutz steht ein Anspruch auf das ein ergebnisbezogenes Jahresentgelt zu, das sie erzielt hätten, wenn sie während der Schutzfristen ihr regelmäßiges Monatsentgelt weiter erhalten hätten. Abweichende Vereinbarungen - auch in Kollektiv­verträgen - sind nach § 612 Absatz 3 Satz 2 BGB unwirksam.

BAG vom 2. August 2006 - 10 AZR 425/05

Letzte Änderung: 09.04.2008